Bauverbotsbereich (Eisenbahn)

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§ 42 des Eisenbahngesetzes besagt, dass bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten ist.
Ausnahmen können von der Eisenbahnbehörde erteilt werden, bzw. es kommt zu einem Übereinkommen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Bauwerber.

Weblinks

§42 Eisenbahngesetz im Rechtsinformationssystem (RIS)