Ausübung der Eigentumsrechte

Aus HTLWiki
Version vom 24. Oktober 2021, 10:21 Uhr von WikiAdmin (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Gem § 364 [ABGB] darf ein Eigentümer einer Sache (z.B. eines Grundstücks) seine Eigentumsrechte nur so weit ausüben, dass dadurch weder in die Rechte Dritter eingegriffen noch das allgemeine Wohl gefährdet wird.
Dies gilt insbesondere für die Eigentümer benachbarter Grundstücke. Sie dürfen die die Rechte des Nachbarn weder durch schädliche Einwirkungen (Lärm, Geruch, Abwasser, Rauch,...) noch durch den Entzug von Licht (durch zu hohen Bewuchs) verletzen.

Weblinks

§ 364 ABGB